Allgemeine Geschäftsbedingungen der AirIT Services GmbH
für Dienstleistungen (Stand: Mai 2019)
1. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AirIT regeln die Erbringung festgelegter werkvertraglicher und dienstvertraglicher Leistungen durch die AirIT – im folgenden Auftragnehmer genannt – für den Kunden – im folgenden Auftraggeber genannt -.
1.2 Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, handelt es sich bei der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung um eine dienstvertragliche Leistung.
Die organisatorische Einbindung der Leistung des Auftragnehmers in den Betriebsablauf des Auftraggebers ist von diesem eigenverantwortlich vorzunehmen.
1.3 Der Vertrag und jede Änderung bedürfen der Schriftform. Als Datum des Zustandekommens des Vertrages gilt der Tag, an dem die von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde dem Auftragnehmer zugeht.
2. Planungs- und Ausführungsbedingungen, Endtermin, Annahmeverzug
2.1 Das Angebot enthält die “Beschreibung der Leistungen”, die Planungs- und Ausführungsbedingungen sowie Angaben über zur Verwendung kommender Teile, Geräte, Programme und sonstige erforderliche Erzeugnisse.
2.2 Die Vertragspartner können im Angebot einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von dienstvertraglichen Leistungen vereinbaren.
2.3 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer erforderliche Arbeitsvoraussetzungen (wie z. B. Systemkapazität, Datensichtgeräte, Räumlichkeiten, Telefon- und Netzwerkanschlüsse usw.) ohne Berechnung zur Verfügung stellen. Befindet sich der Auftraggeber mit einer Handlung, die zur Bewirkung der Leistung des Auftragsnehmers erforderlich ist, im Verzug, so kann der Auftragnehmer neben den gesetzlichen Rechten die Änderung des Zeitplans und der Preise verlangen.
3. Änderungen des Leistungsumfangs
3.1 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags hat der Empfänger zu prüfen, ob und zu weIchen Bedingungen die jeweilige Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung oder Ablehnung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und kurz zu begründen.
3.2 Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von dem Auftragnehmer berechnet werden.
3.3 Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden schriftlich als zusätzliche Änderungsvereinbarung zum Vertrag festgelegt und kommen entsprechend Ziffer 1.3 zustande.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Dienstvertragliche Leistungen werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder gemäß Ziffer 4.2 auf Zeit- und Materialbasis mit Rechnungsstellung, spätestens mit Beendigung der Leistung, fällig, soweit nicht im Vertrag eine andere Fälligkeit vereinbart ist.
4.2 Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie die verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils im Vertrag genannten Preisen berechnet. Besonders berechnet werden Aufenthalts- und Fahrtkosten in Höhe der jeweils tatsächlich entstandenen Kosten, wobei bei Fahrten mit dem Pkw eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,50 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer veranschlagt wird.
4.3 Die im Vertrag vereinbarten Preise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis können von dem Auftragnehmer mit einer Frist von drei Monaten, erstmals 12 Monate nach dem Zustandekommen eines Vertrages, geändert werden. Auf das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach Ziffer 11 wird hingewiesen.
4.4 Den im Vertrag angegebenen Schätzpreisen für dienstvertragliche Leistungen auf Zeit- und Materialbasis liegen die Schätzung der Mengenansätze zu Grunde, welche auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs beruht. Falls der Auftragnehmer im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, hat er den Auftraggeber davon unverzüglich zu benachrichtigen und eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die dem Schätzpreis zugrundeliegenden Mengenansätze nicht überschreiten.
4.5 Es gilt der gesetzliche Umsatzsteuersatz.
4.6 Die vom Auftragnehmer erteilte Rechnung ist ohne Abzug sofort zu zahlen. Kommt der Auftraggeber in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
4.7 Der Auftraggeber kann mit einer Gegenforderung gegen den Auftragnehmer nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Übrigen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
5. Einsatz von Personal
5.1 Die Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben. Der vom Auftraggeber benannte Ansprechpartner soll vom Auftraggeber bevollmächtigt sein, dem Auftragnehmer kurzfristig die zur Leistungserbringung notwendigen Informationen zu geben und Entscheidungen zu treffen.
5.2 Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter verantwortlich.
6. Unteraufträge
6.1 Der Auftragnehmer kann dienstvertragliche Leistungen ganz oder teilweise durch von ihm bestimmte Unterauftragnehmer ausführen lassen.
7. Vertrauliche Informationen
7.1 Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt behandeln. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen und die damit verbundene Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen erfordern jeweils den Abschluss einer separaten schriftlichen Vereinbarung (Vertraulichkeitsvereinbarung). Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen, können von den Vertragspartnern, soweit dem keine Schutzrechte entgegenstehen, frei genutzt werden.
8. Eigentums- und Nutzungsrechte
8.1 Materialien sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke (Arbeitsergebnisse), die dem Auftraggeber gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform übergeben werden; wie z. B. Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen und ähnliche Werke. Der Begriff “Materialien” umfasst keine Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen.
8.2 Änderungen und Umgestaltungen von vorhandenen Materialien werden im Vertrag als “Bearbeitungen” gekennzeichnet. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer vor der Bearbeitung eine entsprechende Einwilligung des Rechtsinhabers des vorhandenen Materials vorlegen.
8.3 Der Auftragnehmer ist und bleibt Eigentümer der bei ihm vorbestehenden Kenntnisse. Der Auftragnehmer spezifiziert die Materialien, die aus vorbestehenden Kenntnissen herstammen und dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrages übergeben werden. Der Auftragnehmer oder Dritte erlangen alle Eigentums- oder Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an den Materialien, die während der Durchführung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen als spezifische Arbeitsergebnisse entstehen.
8.4 Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, erhält der Auftraggeber eine Kopie dieser spezifizierten Materialien und für diese das unwiderrufliche, nichtausschließliche, weltweite Recht, Kopien dieser Materialien innerhalb seines Unternehmens zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, zu übertragen und zu verteilen.
8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Copyrightvermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringen, die unter diesen Bedingungen angefertigt wird.
8.6 Unternehmen im Sinne der Ziffer 8.3 ist jede juristische Person (GmbH, AG etc.) sowie jede Tochtergesellschaft, an der der Auftraggeber eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.
8.7 Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung bei einem der Vertragspartner entstanden sind bzw. entwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurden, gilt Folgendes:
8.8 Erfindungen von Mitarbeitern des Auftraggebers gehören dem Auftraggeber und solche von Mitarbeitern des Auftragnehmers gehören dem Auftragnehmer. An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Vertragspartner für ihr Unternehmen eine nichtausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz.
8.9 Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Auftraggebers und des Auftragnehmers gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragspartnern. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten.
9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet für verschuldete Körperschäden sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte sonstige Schäden unbegrenzt.
9.2 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf die typischen unter Ausschluss der untypischen und unvorhersehbaren Schadensposten begrenzt.
10. Rechte Dritter
10.1 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Materialien hergeleitet werden, und dem Auftraggeber gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge übernehmen, sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann der Auftragnehmer auf seine Kosten die Materialien ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, stimmt der Auftraggeber zu, das Material an den Auftragnehmer zurückzugeben. In diesem Fall erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber höchstens den dafür bezahlten Betrag.
10.2 Die Regelungen der Ziffer 11.1 finden keine Anwendung, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass die Materialien vom Auftraggeber verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden oder dass nicht vom Auftragnehmer gelieferte Produkte mit den Materialien eingesetzt oder außerhalb des vom Auftragnehmer gelieferten Systems benutzt werden.
10.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer und seine Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf Grund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung entsprechend Ziffer 8.2 entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
11. Ende des Vertrages und Kündigung
11.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Im Zweifel gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
11.2 Der Auftraggeber kann den Vertrag auch vor Ablauf der vereinbarten Zeit mit einer Frist von einem Monat jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
11.3 Die Parteien können den Vertrag aus wichtigen Gründen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
11.4 Der Auftragnehmer wird nach einer Kündigung entsprechend Ziffer 11.2 und 11.3 alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsgegenstandes unverzüglich oder nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan einstellen. Der Auftraggeber zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jenen vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde.
11.5 Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die von dem Auftragnehmer zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistungen, die für ihn nutzbar sind.
11.6 Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger oder Vertragsübernehmer.
12. Geschäftspartner
12.1 Der Auftragnehmer hat mit bestimmten Partnern (nachfolgend Geschäftspartner genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein Geschäftspartner werk- und dienstvertragliche Leistungen zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese AGB. Der Auftragnehmer ist weder für die Geschäftstätigkeiten des Geschäftspartners verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Auftraggeber gegenüber macht oder für Produkte und Dienstleistungen, die der Geschäftspartner unter eigenen Verträgen anbietet.
13. Allgemeines
13.1 Der Auftragnehmer kann Verträge auf ein Konzernunternehmen übertragen. Im Übrigen bedarf eine Abtretung von Rechten oder eine Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und des Auftragnehmers.
13.2 Die Nutzung von Warenzeichen, Handelsnamen oder sonstigen Bezeichnungen in der Werbung oder in sonstigen Veröffentlichungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechtsinhabers.
13.3 Bevor der Auftraggeber oder der Auftragnehmer rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, ist dem Betroffenen die Erfüllung in angemessener Weise zu ermöglichen.
13.4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vertrag deutschem Recht unterliegt und das Internationale Privatrecht nicht zur Anwendung kommt. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
13.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Simmern/Hunsrück.
13.6 Für den Fall, dass eine Klausel des Vertrages für unwirksam gehalten wird, sind die Parteien verpflichtet eine Regelung, die der für unwirksam gehaltenen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt, zu vereinbaren.
14. Anhang
Verhaltenskodex für Lieferanten